Amtslöschung

Amtslöschung
Löschung einer Eintragung von Amts wegen.
- 1. Im Grundbuch:  Löschung nur auf Antrag. Auch bei unrichtigen Eintragungen nur  Widerspruch oder  Amtswiderspruch.
- Ausnahmen: Bei unzulässiger Eintragung, die für niemand Rechte begründen kann, erfolgt A. (§ 53 I 2 GBO); ebenso bei gegenstandslosen Eintragungen (§ 84 GBO).
- 2. Im Handelsregister:  Handelsregister.

Lexikon der Economics. 2013.

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